Satzung Elterninitiative Rimpar

Friteuse an am Veranstaltungsabend, ElternIni

§ 1 Name, Sitz und Gerichtsstand

  1. Die Interessengemeinschaft führt den Namen „ Elterninitiative Rimpar“ – in der
    abgekürzten Form „Eltern-Ini. Rimpar“ -, im folgenden als IG bezeichnet .
  2. Die IG hat ihren Sitz in 97222 Rimpar.
  3. Als Gerichtsstand gilt Würzburg

§ 2 Zweck der IG

  1. Die IG verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des
    Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
  2. Zweck der IG ist die Unterstützung des Marktes Rimpar bei der Kinder- und Jugendarbeit (primär Hüttendorf).
  3. Dieser Zweck soll verwirklicht werden durch die Verköstigung der Kinder und Jugendlichen während der Ferienmaßnahme Hüttendorf
  4. Die IG ist politisch und konfessionell neutral.
  5. Die IG ist selbstlos tätig. Sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

§ 3 Erwerb der Mitgliedschaft

  1. Mitglied der IG kann jede natürliche Person werden, die sich zu den IG-Zielen
    bekennt.
  2. Über die Aufnahme entscheidet auf schriftlichem Antrag, der an den 1. Vorsitzenden
    zu richten ist, der Vorstand. Ein abgelehnter Bewerber um die Mitgliedschaft hat
    innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Ablehnungsbeschlusses das Recht, die
    nächste Mitgliederversammlung anzurufen. Diese entscheidet endgültig. Ein
    Aufnahmeanspruch besteht nicht.
  3. Der Vorstand kann die Ehrenmitgliedschaft für besondere Verdienste um die IG und
    deren Zielsetzung verleihen.

§ 4 Beendigung der Mitgliedschaft

  1. Die Mitgliedschaft endet
    • durch den Tod mit dem Todestag
    • durch Austritt. Die Austrittserklärung ist schriftlich an den 1. Vorsitzenden zu
    richten
    • durch Ausschluss. Der Ausschluss aus der IG ist zulässig, wenn das Verhalten
    des Mitglieds in grober Weise gegen die Interessen der IG verstößt oder sonst
    ein wichtiger Grund gegeben ist. Nach Möglichkeit soll das Mitglied jedoch
    nicht ausgeschlossen, sondern unter ausdrücklichen Hinweis auf den
    Ausschluss abgemahnt werden.
    • durch Inaktivität. Beteiligt sich das Mitglied drei Jahre lang nicht aktiv an der Vorbereitung, Durchführung und Nachbereitung der unter § 2 Absätze 2 und 3 genannten Zwecke der IG oder nimmt während des Zeitraums von drei Jahren an keiner Mitgliederversammlung teil, kann das Mitglied ausgeschlossen werden. Der Ausschluss wird schriftlich per Post oder per E-Mail an die zuletzt bekannte Postanschrift oder E-Mail-Adresse versandt und gilt als wirksam, wenn das Mitglied nicht innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Ausschlusses die nächste Mitgliederversammlung angerufen hat. Diese entscheidet endgültig über die Mitgliedschaft. Bis zur Entscheidung der Mitgliederversammlung ruhen die Mitgliedschaftsrechte.

    Das ausgeschlossene Mitglied hat innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe
    des Ausschlusses (unzustellbare Postsendungen gelten als bekanntgegeben,
    wenn der Beschluss an die zuletzt bekannte Adresse versandt worden ist) die
    Möglichkeit, die nächste Mitgliederversammlung anzurufen; diese entscheidet
    endgültig über die Mitgliedschaft. Bis zur Entscheidung der Mitgliederversammlung
    ruhen die Mitgliedschaftsrechte.
  2. Das ausgeschiedene oder ausgeschlossene Mitglied hat keinerlei Ansprüche
    auf das IG-Vermögen.

§ 5 Beiträge und Mittel der IG, Geschäftsjahr

  1. Es ist kein Mitgliedsbeitrag zu entrichten.
  2. Mittel der IG dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.
    Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln der IG. Es darf keine
    Person durch Ausgaben, die dem Zweck der IG fremd sind, oder durch unverhältismäßig
    hohe Vergütungen begünstigt werden. Die mit einem Ehrenamt betrauten
    Mitglieder haben Anspruch auf Ersatz tatsächlich erfolgter Auslagen.
  3. Jedes IG-Mitglied hat einen Anspruch auf Ersatz seiner Aufwendungen, die ihm durch
    seine Tätigkeit für die IG entstanden sind. Hierzu gehören insbesondere Fahrtkosten,
    Reisekosten, Mehraufwendungen für Verpflegung, Porto, Telefon. Der Anspruch kann
    nur innerhalb der Frist von einem Jahr nach seiner Entstehung geltend gemacht
    werden. Soweit steuerliche Pausch- oder Höchstbeträge bestehen, ist der Ersatz auf die
    Höhe dieser Beträge begrenzt. Vom Vorstand können durch Vorstandsbeschluss
    Pauschalen festgesetzt werden.
  4. Die Überprüfung der Geschäftsführung obliegt der Mitgliederversammlung.
  5. Das Geschäftsjahr entspricht dem Kalenderjahr.

§ 6 Organe der IG

Organe der IG sind
• die Mitgliederversammlung
• der Vorstand

§ 7 Mitgliederversammlung

  1. Das oberste IG-Organ bildet die Mitgliederversammlung. Sie wird bei Bedarf, mindestens
    jedoch einmal im Kalenderjahr vom 1. Vorsitzenden schriftlich unter Bekanntgabe der
    Tagesordnung einberufen. Zwischen der Versendung der Einladung und dem
    Versammlungstag müssen mindestens 14 Tage liegen. Sie ist außerdem einzuberufen,
    wenn dies 10 % der Mitglieder schriftlich unter Darlegung der Gründe beantragen. In
    diesem Fall muss die Mitgliederversammlung spätestens innerhalb von zwei Monaten
    einberufen werden. Bei besonders dringlichen Angelegenheiten ist der 1. Vorsitzende
    berechtigt, von der Einhaltung dieser Fristen abzusehen (außerordentliche
    Mitgliederversammlung). In der Einladung ist auf die besonderen Umstände ausdrücklich
    hinzuweisen.
  2. Anträge, die von der Mitgliederversammlung behandelt werden sollen, müssen spätestens
    7 Tage vorher beim 1. Vorsitzenden schriftlich eingereicht werden. Der Vorstand kann
    einen rechtzeitig gestellten Antrag beurteilen und in die Tagesordnung eine
    Abstimmungsempfehlung aufnehmen. Ist diese Frist nicht gewahrt, so kann ein Antrag
    behandelt werden, wenn er vom Vorstand zur Abstimmung zugelassen wird.
  3. Die Einladung zur Mitgliederversammlung erfolgt ordnungsgemäß, wenn sie an die letzte,
    vom Mitglied benannte Adresse erfolgt ist. Der Versand der Einladungsschreiben erfolgt
    per Brief oder per E-Mail.
  4. Der Mitgliederversammlung obliegt
    • die Wahl des Vorstandes
    • die Entlastung des Vorstandes. Die Mitgliederversammlung kann zur Überprüfung
    des Kassenberichts Revisoren bestellen. Die Revisoren haben der
    Mitgliederversammlung zu berichten und eine Empfehlung zu erteilen, ob die
    Entlastung erfolgen kann. Über die Feststellungen der Revisoren ist eine
    Niederschrift zu erstellen. Der Vorstand ist den Revisoren gegenüber verpflichtet,
    alle Auskünfte zu erteilen und sämtliche Unterlagen zur Verfügung zu stellen.
    Demgegenüber sind die Revisoren verpflichtet, sämtliche erhaltenen Kenntnisse
    vertraulich zu behandeln.
    • die Abberufung des Vorstandes. Sie kann nur erfolgen, wenn sich 75 % der
    erschienenen Mitglieder dafür aussprechen und wenn zugleich ein neuer Vorstand
    mit einfacher Mehrheit gewählt wird (konstruktives Misstrauen).
    • die Abstimmung über Satzungsänderungen
    • die ihr vom Vorstand zur Abstimmung vorgelegten sonstigen IG-Angelegenheiten
    • die Beschlussfassung über die Auflösung der IG
    • Entscheidungen über die Mitgliedschaft
    • Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist beschlussfähig.
    Einladungsmängel werden geheilt, wenn die nicht ordnungsgemäß. geladenen
    Mitglieder tatsächlich erschienen sind.
    • Es wird durch Handzeichen abgestimmt, es sei denn, die Mitgliederversammlung
    beschließt geheime Abstimmung. Bei der Abstimmung entscheidet die einfache
    Mehrheit der erschienenen Mitglieder. Enthaltungen und ungültige Stimmen
    werden nicht gezählt. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des 1. Vorsitzenden
    bzw. des Versammlungsleiters den Ausschlag.
    • Über jede Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift anzufertigen.
    • Die Niederschrift muss mindestens enthalten: Ort und Tag der Versammlung, die
    Zahl der erschienen Mitglieder, die Einladung, die gestellten Anträge sowie die
    gefassten Beschlüsse und vorgenommenen Wahlen. Die Niederschrift ist vom 1.
    Vorsitzenden bzw. Versammlungsleiter und dem Schriftführer zu unterschreiben.
    Wenn mehrere Personen tätig werden, unterzeichnen die zuletzt tätigen Personen
    die ganze Niederschrift. Jedes IG-Mitglied ist berechtigt, die Niederschrift
    einzusehen.

§ 8 Vorstand

  1. Der Vorstand besteht aus dem
    • 1. Vorsitzenden
    • 2. Vorsitzenden
    • Schatzmeister
    • Schriftführer
    • Bis zu 8 Beisitzern
  2. Die IG wird gerichtlich und außergerichtlich vertreten im Sinne des § 26 Abs. 2 BGB
    durch den 1. Vorsitzenden bzw. durch zwei andere Vorstände gemeinsam. Im
    Innenverhältnis wird bestimmt, dass der Vertretung ein Beschluss zugrunde liegen
    muss.
  3. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von einem Jahr
    gewählt. Er bleibt bis zur satzungsgemäßen Bestellung des nächsten Vorstands im
    Amt. Im Gründungsjahr endet die Vorstandschaft der Vorstände mit den nächsten
    Neuwahlen.
  4. Das Amt eines Vorstandsmitglieds endet mit seinem Ausscheiden aus der IG.
    Verschiedene Vorstandsämter können nicht in einer Person vereinigt werden. Tritt ein
    Vorstandsmitglied zurück oder scheidet es aus sonstigen Gründen aus, so wird durch
    den verbleibenden Vorstand ein geschäftsführendes Vorstandsmitglied an seiner Stelle
    bestimmt.
  5. Der Vorstand kann bei Bedarf „besondere Vertreter“ im Sinne von § 30 BGB
    bestellen. Sie sind dem Vorstand verantwortlich und haben ihm gegenüber
    Rechenschaft zu legen. Sie sind an Weisungen des Vorstands gebunden.
  6. Dem Vorstand obliegt die Leitung der IG. Er ist für alle IG-Angelegenheiten
    zuständig, die nicht der Mitgliederversammlung vorbehalten sind.
  7. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Er ist beschlussfähig,
    wenn mindestens 3 seiner Mitglieder anwesend sind. Bei Stimmengleichheit
    entscheidet die Stimme des 1. Vorsitzenden; bei seiner Abwesenheit die des 2.
    Vorsitzenden. Es besteht Sitzungszwang.

§ 9 Satzungsänderungen

  1. Satzungsänderungen können nur in der Mitgliederversammlung behandelt werden,
    wenn die alte Fassung der angestrebten neuen Fassung in der Tagesordnung
    gegenübergestellt und eine Begründung für die Änderung gegeben wird. In der
    Einladung wird ausdrücklich auf die geplante Satzungsänderung und die zu ändernde
    Satzungsbestimmung hinzuweisen.
  2. Sämtliche Satzungsänderungen können nur mit einer Mehrheit von 75 % der
    erschienenen stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden. Satzungsänderungen
    aufgrund behördlicher Maßgaben (z. B. Auflagen oder Bedingungen) können vom
    Vorstand beschlossen werden. Sie sind in der nächsten Mitgliederversammlung
    vorzutragen.
  3. Jede Satzungsänderung ist dem zuständigen Finanzamt durch Übersendung der
    geänderten Satzung anzuzeigen.

§ 10 Auflösung der IG

  1. Die IG kann durch Beschluss der Mitgliederversammlung aufgelöst werden. Für den
    Auflösungsbeschluss ist eine Mehrheit von 75 % der erschienenen stimmberechtigten
    IG-Mitglieder erforderlich. Die Auflösung der IG darf nur der einzige
    Tagesordnungspunkt dieser Mitgliederversammlung sein.
  2. Die Liquidation erfolgt durch den Vorstand.
  3. Bei Auflösung oder Aufhebung der IG oder bei Wegfall ihres bisherigen Zwecks fällt
    das Vermögen der IG dem Markt Rimpar zu, der es ausschließlich und unmittelbar für
    gemeinnützige Zwecke im Sinne § 2 dieser Satzung zu verwenden hat.